Satzung des SV Atlas Delmenhorst e.V.

Der SV Atlas Delmenhorst hat sich 2012 neu gegründet und ist nicht Rechtsnachfolger des am 13.Juli 1973 gegründeten SV Atlas Delmenhorst. Der Verein steht in der Tradition des SSV Delmenhorst von 1900,  FC Roland von 1912 und SV Atlas Delmenhorst von 1973. Dies vorausgeschickt wird die nachstehende Satzung vorgelegt und beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „SV Atlas Delmenhorst e.V.“und hat seinen Sitz in Delmenhorst. Der Verein wurde am 18.05.2012 eingetragen beim  Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nummer OL VR 201165.

 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "steuerbegünstigte Zwecke" der Deutschen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballspiels, wobei der Satzungszweck  verwirklicht wird durch die Abh haltung von

  • geordneten Sport- und Spielübungen,
  • insbesondere Fußball
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
  • Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im niedersächsischen Landessportbund und im niedersächsischen Fußballverband.

§ 4 Farben

Der Verein trägt die Farben blau- gelb

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein führt als Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
  • Kinder bis inklusive 13 Jahren
  • Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
  • Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Dabei können Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu er klären ist. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitgli ed neun Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags in Verzug ist uund trotzeinmalig erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt. Durch Ausschluss bei vereinsschädigenden Verhaltens gegenüber dem Verein, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dabei ist dem Auszuschließenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Art, Höhe und Fällig keit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung als höchstes Organ und
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, durch Aushang im Vereinsschaukasten oder in der örtlichen „üblichen“ Presse zu erfolgen. Die Tagesordnung soll enthalten: Bericht des Vorstands, Entlastung des Vorstandes Neuwahl des Vorstands, Wahl von zwei Kassenprüfern, Anträge und Verschiedenes.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung und über diese hat ein Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme n gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitzählen.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschloss en werden.

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederve rsammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Eine außerordentliche Versammlung findet nur statt, wenn das In teresse des Vereins dies erfordert oder auf schriftlichen begründeten Antra g von mindestens 20 Prozent der Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1)  Dem Vorstand

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem zweiten Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in

dieser wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrh eit der abgegebenen Stimmen gewählt.

2) Dem erweiterten Vorstand

  • Bereich Sport
  • Bereich Vertrieb-Marketing
  • Bereich Verwaltung
  • Bereich Controlling
  • Bereich Jugend
  • Bereich Veranstaltung und Heimspiel
  • Bereich Medien – Kommunikation

dieser wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrh eit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der erweiterte Vorstand, ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, diesem jedoch gegenüber rechenschaftspflichtig und diesem gegenüber weisungsgebunden. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden beträgt drei Jahre, die vom zweiten Vorsitzenden und vom Schatzmeister zwei Jahre. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 Auflösungsbestimmung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Besc hluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglie derversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigt en Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delmenhorst die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige od er kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.02.20 18 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in K raft, wobei alle bisherigen Satzungen des Vereins zu diesem Zeitpunkt außer Kraf t treten.